FAQ - Meist gestellte Fragen

Entsorgung

• Betonbruch

• Ziegel

• Keramik

• Fliesen

• ausgehärtete Putz- und Mörtelreste

• Steine

• Sand

• Metalle, Holz

• Klebestoffe, Farbeimer

• Gipskartonplatten

• Kunststoffe und Folien

• Heraklitplatten, Teerabfälle und Dachpappe

• Asbesthaltige Baustoffe (alte Eternitplatten)

• flüssige Faben und Lacke

• flüssige Abfälle, Sondermüll
(wie Verdünner und Reinigungsmittel)

• Altöl, Batterien,Chemikalien

• heiße Asche

• Mineralwolle muß verpackt werden

• die Staubbildung ist zu vermeiden

• Beseitigung auf Deponien (Andienungspflicht)
(Deponieklasse II)

Ergänzung FAQUnter ölverunreinigten Betriebsmitteln wird eine Mischung fester fett- und ölverschmutzter Abfälle zusammengefasst, die in kleinen Mengen anfallen und unter dem Abfallschlüssel „Aufsaug- und Filtermassen, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind” (Abfallschlüssel 150202*) gemeinsam entsorgt werden. Im Wesentlichen zählen dazu verunreinigte Ölbindemittel, Zellstofftücher, Putzlappen und -lumpen, Textilien, Handschuhe, Dichtungen, Schläuche und Gummiteile. Diese Abfälle werden als gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingestuft. 

Als Abfallerzeuger sind Sie zur Nachweisführung verpflichtet. Sie haben zwei Möglichkeiten dies zu gewährleisten:

1. Sie beantragen einen Entsorgungsnachweis und erstellen bei jedem Transport einen Begleitschein. Diese Nachweisführung ist seit dem 01.04.2010 elektronisch. Sie müssen zuerst bei einer zentralen Stelle registriert sein (ZKS-Abfall) und führen die Nachweise auf elektronischem Wege. Dazu muß der Abfallerzeuger in der Lage sein, eine qualifizierte elektronische Signatur zu erstellen. Dafür benötigen Sie Signaturkarten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

2. Wir als Einsammler beantragen auf elektronischem Weg einen Sammelentsorgungsnachweis, der uns berechtigt in einem bestimmten Gebiet diese Abfallart einzusammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Sie als Abfallerzeuger erhalten als Nachweis einen Übernahmeschein in Papierform. Diesen Beleg müssen Sie 3 Jahre aufbewahren und erfüllen damit Ihre Nachweispflichten. Der Einsammler führt über die eingesammelten Abfallmengen Begleitscheine im elektronischen Nachweisverfahren. Sie als Abfallerzeuger müssen sich nicht am elektronischen Nachweisverfahren beteiligen und sparen diese zusätzlichen Kosten.

Altholz Kategorien

• Paletten, Kisten
(ohne Kunststoffklötze, Holzschutz, Farbanstrich, schädliche Verunreinigungen

• unbehandeltes Bau- und Abbruchholz und Abschnitte
aus der Zimmerei, Schreinerei Vollholz roh, Balken, Bretter, Latten (ohne Faulstellen, Holzschutz, Farbanstrich, Beschichtung)

• Stammabschnitte, Äste aus Baumfällarbeiten
(Durchm. > 5 cm, ohne Wurzelstock und Blattwerk)

• Möbel, Möbelteile
(keine Polstermöbel)

• Kisten, Obstkisten
(mit Farbanstrich)

• Wand-, Deckenverkleidungen, Bodenbeläge aus Holz
(ohneKleberreste, schädliche Verunreinigungen)

• Spannplatten roh und beschichtet, Sperrholzplatten
(Abschnitte aus Schreinerei- oder Zimmereiarbeiten)

• Bahnschwellen (Bundesbahnteeröl) • Telefonmasten, Hopfenstangen (teerölimprägnierter Fußbereich, kyanisierte Masten, Holzschutzmittel) • Holz von Außenanlagen, Jägerzaun, Palisaden, Pfähle (die mit Holzschutzmittel getränkt sind) • Spielgeräte aus Holz, Spielplatzeinrichtungen (die mit Holzschutzmittel getränkt sind) • Dachschalungen mit Teeranstrich verunreinigt oder mit Teerpappe behaftet • Holzfenster, Balkontüren und Haustüren aus Renovierungsarbeiten (Holzschutz­grundierung) • imprägnierte Bauholzabschnitte aus der Zimmerei, Schreinerei (Kesseldruckimprägnierung) • Brandholz • Munitionskisten • Kabeltrommeln aus Vollholz